Ist ein halbleerer Theatersaal eine coronabedingt verbotene Großveranstaltung? – Bestandsaufnahme zu den aktuellen Coronaverordnungen der Bundesländer

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Eine Beitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Ulrich Poser, Hamburg – Berlin
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Nachfolgende Vorschriftensammlung soll zum einen die aktuelle Rechtslage wiedergeben. Zum anderen sollen Veranstalter und Betreiber angehalten werden, die für sie einschlägigen, aber sich aufgrund der coronabedingten Dynamik ständig ändernden landesrechtlichen Regelungen im Auge zu behalten.

Die gesetzliche Regelung der Corona-Verordnungen ist weitgehend Sache der einzelnen Bundesländer. Im nachfolgenden Beitrag wird nicht nur auf die unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben zum Umgang mit Großveranstaltungen, sondern teilweise auch auf konkrete Vorgaben für kleinere Veranstaltungen eingegangen. Aufgrund der Fülle von Veranstaltungsvarianten und Vorschriften kann dieser Beitrag jedoch nur exemplarischen Charakter haben und muss lückenhaft bleiben. Auch weil sich die Rechtslage dauernd ändert, muss jeder Veranstalter und Betreiber die in seinem Land geltende, aktuelle Corona-Verordnung mit den dazugehörigen Ausführungsvorschriften im Augen behalten und immer wieder ausführlich durchgehen, um sicher zu gehen, was gerade erlaubt und was verboten ist. Es existieren zahlreiche weitere Verbote, z.B. von Tanzveranstaltungen u.a. und zahlreiche Ausnahmen, z.B. Gestattungen von Messen und Kongressen, welche in diesem Beitrag aus Kapazitätsgründen nur lückenhaft erwähnt werden können.

Was ist eine Großveranstaltung?

Nach einer Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 27. August 2020 sollen Großveranstaltungen, bei denen eine Kontaktverfolgung und die Einhaltung von Hygieneregelungen nicht möglich ist, mindestens bis Ende Dezember 2020 nicht stattfinden.

Eine bundesweite Definition des Begriffs der Großveranstaltung existiert nicht.

Aus diesem Grunde kann der Begriff zunächst einmal nur anhand seiner bisherigen Bedeutung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der neueren Definitionen der Bundesländer in den Coronaverordnungen bestimmt werden:

Allgemeiner Sprachgebrauch / Wortsinn:

Nach dem bisherigen allgemeinen Sprachgebrauch und Wortsinn sind Großveranstaltungen durch eine außerordentlich hohe Teilnehmerzahl gekennzeichnet. U.a. ist dies bei großen Volksfesten, Autorennen (Nürburgring), größeren Sportveranstaltungen in Stadien oder Arenen (Bundesligaspielen), Marathon-Veranstaltungen, Konzerten in Arenen und Stadien, großen Open-Air-Festivals (z.B. Wacken, Rock am Ring, Hurricane), großen Weihnachtsmärkten, großen Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein- oder Schützenfesten, typischen Massenveranstaltungen wie der der Loveparade und beispielsweise Kirmes-Veranstaltungen der Fall.

Das Bundesland Nordrhein-Westfalen setzte – vor Corona – in einem Orientierungsrahmen folgende Merkmale für eine Großveranstaltung fest, die heute jedoch nicht mehr aktuell sind. Danach war eine Großveranstaltung

  1. eine Veranstaltung, zu der täglich mehr als 100.000 Besucher erwartet werden,
  2. oder bei der die Zahl der zeitgleich erwarteten Besucher ein Drittel der Einwohner der Kommune übersteigt, in der die Veranstaltung stattfindet – und sich voraussichtlich mindestens 5000 Besucher zeitgleich auf dem Veranstaltungsgelände befinden,
  3. oder eine Veranstaltung, die über ein erhöhtes Gefährdungspotential verfügt.

Neue Definitionen der Großveranstaltung durch die Bundesländer

Die Coronaverordnungen einzelner Bundesländer definieren den Begriff Großveranstaltung abweichend vom bisherigen allgemeinen Sprachgebrauch und der alten NRW-Definition stark eingeschränkt, so dass für eine Großveranstaltung heute in einigen Fällen nur mehr als 1.000 Besucher erforderlich sind.

Hier geht es zu den einzelnen aktuellen landesrechtlichen Regelungen
(Stand: 28.09.2020)