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Die Verwertungsgesellschaft für das Leistungsschutzrecht der Veranstalter GWVR und TikTok haben eine Lizenzvereinbarung unterzeichnet. Damit erhalten die GWVR-Mitglieder ab jetzt eine Vergütung für die Handyvideos und andere Mitschnitte auf TikTok von Veranstaltungen der GWVR-Mitglieder. Die GWVR ist eine Tochter des BDKV e.V. (Bundesverband der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft).
Dr. Johannes Ulbricht, Geschäftsführer der GWVR kommentiert: „Die Einigung mit TikTok bringt den Veranstaltern nicht nur Geld sondern ebnet den Weg für weitergehende Kooperationen zwischen TikTok, den Künstlern und Veranstaltern. Hier gibt es noch viel Potenzial, das wir gemeinsam erschließen werden. Nach der Einigung mit den Öffentlichen Sendern ist die Einigung mit TikTok nun die zweite gute Nachricht für die Veranstalter. Und wir sehen gute Chancen für noch eine weitere gute Nachricht in diesem Jahr. Im Namen unserer Mitglieder bedanken wir uns bei allen, die an dieses Projekt geglaubt haben, allen voran unsere Beiratsmitglieder, Dieter Semmelmann, Frithjof Pils, Stefan Schulz und sein Team von ConvertMedia, Barbara Jovanovic, das Team unseres Partners BDKV und viele weitere wichtige Unterstützer.“
Veranstalter aus Deutschland und dem Ausland können über die GWVR eine Vergütung für Auswertungen ihrer Konzerte auf dem deutschen Markt erhalten. Auch Künstler können Mitglied in der GWVR werden, wenn sie bei ihren Konzerten die Rolle eines Mitveranstalters haben, also zumindest teilweise die Organisation und Finanzierung ihrer Konzerte übernehmen.
Die Gesellschaft für die Wahrnehmung von Veranstalterrechten (GWVR) wurde nach Gründung 2011 als Tochter des BDKV 2014 als 13. Verwertungsgesellschaft in Deutschland zugelassen. Sie wurde gegründet, damit Veranstalter an den Erlösen partizipieren, die mit Konzertmitschnitten generiert werden. Veranstalter werden so motiviert, noch mehr Geld und Arbeit in den Aufbau neuer Talente zu investieren.
Die GWVR nimmt als Verwertungsgesellschaft das Leistungsschutzrecht des Veranstalters nach § 81 UrhG wahr. Veranstalter aus dem In- und Ausland übertragen der GWVR durch Abschluss des Wahrnehmungsvertrags treuhänderisch die Wahrnehmung des Veranstalterrechts nach § 81 UrhG.